Aufnahmeprüfung
Für den Eintritt in die Berufsmaturitätsschule Zürich muss eine Aufnahmeprüfung bestanden werden. Alle Angaben dazu und weiterführende Informationen finden Sie auf der offiziellen ZAP-Website des Kantons Zürich (vgl. Link «ZAP-Website»).
Die Aufnahmeprüfung orientiert sich am Lehrplan 21 des Kantons Zürich am Ende des 1. Semesters der 3. Sekundarklasse sowie an den für die Sekundarschule im Kanton Zürich obligatorischen bzw. alternativ-obligatorischen Lehrmitteln. Die Prüfungsanforderungen ZAP3 beschreiben die Anforderungen für die Berufsmaturitätsschulen (vgl. Neue Prüfungsanforderungen ZAP3 und ZAP IMS mit Anhang: Prüfungsbereiche Französisch und Englisch).
Die Aufnahmeprüfung ist inhaltlich für die BM 1 und die BM 2 sowie für alle Ausrichtungen identisch. Geprüft werden die folgenden Fächer:
- Deutsch (Sprachprüfung 30 Minuten, Aufsatz 60 Minuten)
- Französisch (30 Minuten)
- Englisch (30 Minuten)
- Mathematik (90 Minuten)
- Gestalten (für die Ausrichtung Gestaltung und Kunst, 180 Minuten)
Die Prüfung darf nur einmal pro Jahr absolviert werden. Sie wird an jener Berufsmaturitätsschule abgelegt, die bei bestandener Aufnahmeprüfung besucht wird.
Zur Aufnahmeprüfung zugelassen werden die Lernenden auch dann, wenn sie die nachfolgend genannten Dokumente noch nicht besitzen. Kopien dieser Dokumente müssen aber bis zum Beginn der Ausbildung nachgereicht werden:
- für die BM 1: Lehrvertrag für eine drei- oder vierjährige Berufslehre
- für die BM 2: eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Mittelwert der Fachnoten mindestens 4 beträgt. Die Fachnoten werden wie folgt gewichtet:
Technik, Architektur, Life Sciences
Deutsch 2x, Französisch 1x, Englisch 1x, Mathematik 4x
Dienstleistungen
Gesundheit und Soziales
Deutsch 2x, Französisch 1x, Englisch 1x, Mathematik 2x
Gestaltung und Kunst
Deutsch 2x, Französisch 1x, Englisch 1x, Mathematik 2x, Gestalten 2x
Zulassung zur Nachprüfung nach Aufenthalt in einem Risikoland (COVID-19)
Nicht zur Nachprüfung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten der BM, die sich in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 aufgehalten haben und deshalb aufgrund der Quarantänepflicht am ordentlichen Prüfungstermin die Aufnahmeprüfung nicht ablegen dürfen. Wurde das Gebiet erst im Verlauf der Reise in die Liste der Risikogebiete aufgenommen, muss wie bei einer behördlich angeordneten Quarantäne der Schulleitung die Abwesenheit unverzüglich mit dem Beleg der Anordnung gemeldet werden.
Verordnung vom 27. Januar 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs: