Berufsmaturitätsprüfung
Auszug aus der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung vom 13. Juni 2025:
Art. 18 Begriff
Die Berufsmaturitätsprüfung umfasst das gesamte Qualifikationsverfahren für die erweiterte Allgemeinbildung.
Art. 20 Abschlussprüfungen
1 Mit Abschlussprüfungen sind zu prüfen:
a. die vier Fächer des Grundlagenbereichs; und
b. die zwei Fächer des Schwerpunktbereichs.
Art. 21 Zeitpunkt der Abschlussprüfungen
1 Die Abschlussprüfungen sind am Ende des Bildungsgangs durchzuführen.
2 Höchstens drei Fächer können vorzeitig abgeschlossen werden.
Art. 23 Notenberechnung
1 In den Fächern mit Abschlussprüfungen ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. In den Fächern ohne Abschlussprüfungen ergibt sich die Abschlussnote aus der Erfahrungsnote.
2 Besteht die Abschlussprüfung in einem Fach aus einer Leistung, ist die Prüfungsnote auf eine ganze oder halbe Note zu runden. Besteht die Abschlussprüfung in einem Fach aus mehreren Leistungen, ist das Mittel der Leistungen auf eine Dezimalstelle zu runden.
3 Die Erfahrungsnote in den Fächern ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im ent-sprechenden Fach. Sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden.
4 Die Abschlussnote in den Fächern und die Abschlussnote im interdisziplinären Ar-beiten sind auf eine ganze oder halbe Note zu runden.
5 Eine Semesterzeugnisnote in einem Fach ergibt sich aus mindestens zwei separat benoteten Leistungen. Sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.
6 Im interdisziplinären Arbeiten ergibt sich die Abschlussnote je zur Hälfte aus der Note für die IDPA und der Erfahrungsnote im IDAF.
7 Die Note für die IDPA ergibt sich aus der Bewertung des Erarbeitungsprozesses, des Produkts und der Präsentation mit vertiefender Diskussion der IDPA. Sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.
8 Die Erfahrungsnote im IDAF ist das Mittel der Semesterzeugnisnoten. Eine Semesterzeugnisnote besteht aus den benoteten Leistungen nach Artikel 11 Absatz 4. Die Erfahrungsnote im IDAF ist auf eine Dezimalstelle zu runden. In zweisemestrigen Bildungsgängen ist sie das Mittel der erbrachten Leistungen. Sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.
9 Die Gesamtnote ist das Mittel sämtlicher zählender Noten nach Artikel 24. Sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden.
Art. 24 Bestehen
1 Für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung zählen:
a. die Abschlussnoten in den Fächern des Grundlagenbereichs;
b. die Abschlussnoten in den Fächern des Schwerpunktbereichs;
c. die Abschlussnoten in den Fächern des Ergänzungsbereichs;
d. die Abschlussnote für das interdisziplinäre Arbeiten.
2 Die Berufsmaturitätsprüfung ist bestanden, wenn:
a. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt;
b. die Differenz der ungenügenden Abschlussnoten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt; und
c. nicht mehr als zwei Abschlussnoten unter 4 erteilt wurden.
Art. 25 Wiederholung
1 Ist die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.
2 Es müssen jene Fächer wiederholt werden, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Abschlussnote erreicht wurde.
3 Wird zur Vorbereitung der Wiederholung der Unterricht während zwei Semestern besucht, zählen für die Abschlussnote die folgenden Noten:
a. in den Fächern des Grundlagen- und Schwerpunktbereichs die neue Erfahrungsnote sowie die Prüfungsnote der Wiederholungsprüfung;
b. in den Fächern des Ergänzungsbereichs nur die neue Erfahrungsnote.
4 Wird der Unterricht zur Vorbereitung der Wiederholung nicht besucht, zählen für die Abschlussnote die folgenden Noten:
a. in den Fächern des Grundlagen- und Schwerpunktbereichs die Prüfungsnote der Wiederholungsprüfung, ohne Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungsnote;
b. in den Fächern des Ergänzungsbereich ist eine mündliche oder schriftliche Prüfung zu absolvieren; es zählt nur die Prüfungsnote.
5 Bei ungenügender Note im interdisziplinären Arbeiten gelten für die Wiederholung die folgenden Regeln:
a. Eine ungenügende IDPA ist zu überarbeiten.
b. Ist die Erfahrungsnote im IDAF ungenügend, so ist eine Präsentation mit vertiefender Diskussion einer neu erarbeiteten Leistung nach Artikel 11 Absätze 3 und 4 im interdisziplinären Arbeiten zu erbringen.
c. Eine genügende bisherige Erfahrungsnote im IDAF ist zu berücksichtigen.
7 Über den Zeitpunkt der Wiederholung entscheidet die kantonale Behörde.
Bemerkungen
Wer einzelne oder alle Teile der Berufsmaturitätsprüfung nicht ablegt, hat die Prüfung nicht bestanden, sofern nicht zwingende Gründe für das Versäumnis nachgewiesen werden.
Bei Verhinderung aus unvorhergesehenen zwingenden Gründen (z. B. Krankheit, Unfall) ist das Sekretariat bis unmittelbar vor Prüfungsbeginn zu informieren und vor oder am Prüfungstag ein Arzt aufzusuchen. Innert fünf Tagen ist der Schulleitung eine schriftliche Entschuldigung mitsamt notwendigen Beilagen (z. B. Arztzeugnis) einzureichen. Nur in diesem Fall kann eine Nachprüfung angetreten werden. In allen anderen Fällen gilt die Prüfung als nicht absolviert und die Berufsmaturitätsprüfung als Ganzes als nicht bestanden. Die Berufsmaturitätsprüfung kann frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholt werden.